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Allgemeine Geschäfts­bedingungen der VACU-form WISCHEMANN GmbH & Co. KG

§ 1 Geltungsbereich
  1. Die Lieferungen, Leistungen und Rechtsgeschäfte zwischen VACU-form WISCHEMANN GmbH & Co- KG – nachfolgend Verkäufer genannt – und Unternehmern und Verbrauchern als Käufer erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, soweit nicht besondere Vereinbarungen schriftlich getroffen worden sind oder nachfolgend ausdrücklich zwischen Unternehmern und Verbrauchern unterschieden wird. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer aus Kaufverträgen, Werkverträgen und Verträgen, welche die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben („Werklieferungsverträge“), auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der erstmaligen Entgegennahme der Waren gelten diese Bedingungen als verbindlich angenommen und anerkannt. Sollten bisher andere Bedingungen Gültigkeit gehabt haben, so treten diese in demselben Zeitpunkt außer Kraft. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Wird unser Auftrag vom Käufer abweichend von diesen Geschäftsbedingungen bestätigt, so gelten auch dann nur die Geschäftsbedingungen des Verkäufers, selbst wenn der Verkäufer nicht widerspricht.

Abweichungen gelten also nur, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

§ 2 Umfang der Lieferpflichten
  1. Für Art und Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung, die Rechnung des Verkäufers oder der Lieferschein bzw. die Verkaufsbestätigung maßgebend. Öffentliche Äußerungen, insbesondere werbliche Angaben sind keine Beschaffenheitsangaben und begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung oder Zusicherung einer Verwendungstauglichkeit im Sinne des § 434 BGB. Soweit in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich erklärt, werden Garantien insbesondere im Sinne des § 443 BGB nicht übernommen.
  2. Alle Angebote, Preise, Aufträge und Zusagen über einen bestimmten Lieferungszeitpunkt sind freibleibend, falls sie nicht schriftlich bestätigt worden sind. Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
  3. Bei Transport der Waren durch den Verkäufer oder dessen Spediteur ist dieser oder der Spediteur nur zur Anlieferung bis zur Rampe oder Abladestelle verpflichtet, freie Zufahrt für LKWs bis 400 cm Höhe vorausgesetzt.
  4. Der Verkäufer ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, soweit diese dem Käufer zumutbar sind. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen.
  5. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges auf den Käufer über.
§ 3 Gefahrtragung
  1. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund ähnlicher Ereignisse, insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie beim Lieferanten eintreten, berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
  2. Der Versand an den Käufer – auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers, es sei denn, die Waren werden mit Fahrzeugen des Verkäufers befördert. Bei frachtfreier Lieferung trägt der Käufer ebenfalls die Gefahr. Der Verkäufer wählt die Versendungsart, sofern der Käufer keine besondere Anweisung erteilt hat. Transportversicherungen schließt der Verkäufer auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf Kosten des Käufers ab. Während des Transportes entstehende übliche Gewichtsverluste gehen zu Lasten des Käufers.
  3. Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware (vgl. § 5), geht mit der Übergabe auf den Käufer über. Die Mängelhaftung nach § 4 bleibt hierdurch unberührt.
  4. Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers verpackt. Leihverpackungen sind vom Empfänger unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben - vom Käufer frachtfrei. Sie dürften nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden. Für das nicht unverzügliche retournierte Leergut (Paletten, Behälter und anderes) erfolgt die Berechnung zum Selbstkostenpreis.
§ 4 Mängelhaftung
  1. Der Käufer muss die Ware sofort nach Eingang hinsichtlich Mängel, Qualität und Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf die Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB.

    Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Unternehmers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so berechtigen Beschädigungen auf dem Transport gegenüber dem Verkäufer nicht zur Annahmeverweigerung.

    Ist der Käufer Unternehmer, so stellen geringfügige oder handelsübliche Abweichungen von Qualität, Farben, Maßen und Mengen keinen Grund zur Beanstandung dar. Für die Eignung der Ware zum bestimmten Verwendungszweck haftet der Verkäufer nur, wenn dieses dementsprechend vereinbart ist.

    Stellt der Verkäufer die Ware nach Anweisungen des Käufers hinsichtlich Materialzusammensetzung, Konstruktion etc. der Ware her, so haftet der Verkäufer nicht für die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit der nach Anweisung des Käufers hergestellten Ware. Der Verkäufer haftet im Fall der Vereinbarung einer entsprechenden Materialzusammensetzung, Konstruktion oder Ähnlichem mit dem Käufer nur für die ordnungsgemäße Herstellung entsprechend der getroffenen Vereinbarung.

  2. Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten, sind vom Käufer unverzüglich, spätestens binnen 8 Tage nach Empfang der Ware bzw. nach dem der Mangel offensichtlich wurde, schriftlich geltend zu machen.
  3. Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel der Waren vorliegt, ist der Verkäufer gegenüber dem Käufer verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Waren an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurden.
  4. Kann eine solche Nacherfüllung in angemessener Zeit nicht erreicht werden oder ist sie aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich, so hat der Käufer wahlweise ein Rücktritts- oder Minderungsrecht. Die Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt.
  5. Der Verkäufer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

    Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder 2 dieser Ziffer aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

    Gegenüber dem Käufer ist die Haftung des Verkäufers auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 2 dieser Ziffer aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
  6. Die Regelungen der vorstehenden Ziffer 5 gelten für alle Schadensersatzansprüche, insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  7. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln –gleich aus welchem Rechtsgrund- beträgt ausgenommen in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter beweglicher Sachen. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen den Verkäufer, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  8. Bei Annahmeverzug des Käufers kann der Verkäufer die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach Ablauf einer angemessenen Frist bei sich oder in einer ihm geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Käufers verwerten, wenn er dies dem Käufer zuvor angedroht hat.
  9. Verweigert der Käufer die Annahme der Ware, so ist deren Übersendung oder anderweitige Verfügung nur mit Zustimmung des Verkäufers zulässig, dem auch jederzeit das Recht auf Besichtigung der beanstandeten Ware eingeräumt werden muss.
  10. Gewichtsreklamationen können nur dann anerkannt werden, wenn sie durch amtliche Verwiegung anhand von Wiegekarten nachgewiesen werden können.
  11. Wir behalten uns Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der vereinbarten Menge vor. Die gelieferte Stückzahl an Ware ist im Beisein des Fahrers des Verkäufers sofort zu überprüfen. Eine spätere Reklamation kann nicht anerkannt werden.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
  1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer Unternehmer, so bleiben die gelieferten Ware auch bis zur vollständigen Bezahlung aller sonstigen im Rahmen der Geschäftsverbindung entstandenen und noch entstehenden Forderung, einschließlich Zinsen und Kosten und etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel Eigentum des Verkäufers.
  2. Solange dieser Eigentumsvorbehalt besteht, gilt folgendes:

    a) Die Be- und Verarbeitung der vom Verkäufer gelieferten Waren erfolgt stets im Auftrage des Verkäufers, ohne dass diesem daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Werden die gelieferten Waren mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt der Käufer Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil der dem Wert der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im Verhältnis zu dem Wert, der mit dieser vermischten oder verbundenen Waren im Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung entspricht. Der Käufer hat die Sache mit Sorgfalt für den Verkäufer unentgeltlich zu verwahren. Zur Sicherung unserer Forderung gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

    b) Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Verkäufers zulässig. Wird die Ware von dem Käufer an einen Dritten ausgeliefert oder erlangt der Dritte auf sonstige Weise Eigentum oder wird die Ware durch den Verkäufer im Auftrage des Käufers unmittelbar an einen Dritten gesandt, so tritt mit Kaufabschluss der Käufer die ihm durch den Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsverhältnis gegen den Dritten zustehenden Forderung einschließlich aller Nebenrechte an den Verkäufer ab, und zwar anteilmäßig in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer auch dann, wenn der Weiterverkauf zusammen mit anderen vom Verkäufer nicht gelieferten Waren erfolgt. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Käufer ist auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, den Dritten über die an den Verkäufer erfolgte Abtretung zu benachrichtigen und die Abtretungsanzeigen an den Verkäufer auszuhändigen. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, dem Dritten namens des Käufers die Abtretung anzuzeigen, wenn der Käufer den Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Der Käufer hat auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen.

    c) Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Waren so lange selbst einzuziehen, als er seinen eigenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt. Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung des Insolvenzverfahrens oder des außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf oder Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände. Der Käufer wird auf die abgetretenen Forderungen geleisteten Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Käufer weiterleiten. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt stets nur sicherungshalber; es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen geleistet wurden, kein Rücktritt vom Vertrag.

    d) Der Käufer ist verpflichtet, soweit Lieferungen noch erfolgen oder Forderungen beim Verkäufer noch bestehen, Adressenänderungen unverzüglich bekannt zu geben. Datum: 03. September 2018

    e) Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer von Pfändungen oder sonstigen Einschränkungen seines Eigentums sofort zu benachrichtigen.

    f) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltswaren zurückzunehmen oder ggf. eine Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Ist der Käufer Unternehmer, so stehen dem Verkäufer die vorstehenden Rechte zu, ohne vom Vertrag zurückzutreten. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

    g) Der Käufer hat die dem Verkäufer gehörenden Waren auf dessen Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihm die Versicherungsansprüche abzutreten. Der Verkäufer ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten.

    h) Übersteigt der realisierbare Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach der Auswahl des Verkäufers verpflichtet.
§ 6 Zahlungen
  1. Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig und innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Käufer hat die Geldbeträge auf eigene Kosten und Gefahr dem Verkäufer zu überbringen oder zu übersenden. Zahlungen durch Wechsel sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gelten auch dann nur erfüllungshalber. Falls Wechsel oder Scheck in Zahlung gegeben werden, gilt erst die Einlösung durch Barzahlung oder Gutschrift als Bezahlung. Gutschriften auf Bank- und Postscheckkonten gelten als Zahlungen, sobald der Verkäufer darüber verfügen kann. Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers, sie sind sofort fällig
  2. Vereinbaren die Vertragsparteien zur Bezahlung von Rechnungen des Verkäufers das Lastschriftverfahren, wird hiermit gegenüber dem Verkäufer auf das Recht zum Widerruf der Lastschrift nach Vorlage der Lastschrift bei der Bank verzichtet.
  3. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur gegen unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Gegenansprüchen geltend machen. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen gegen den Verkäufer aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind oder in einem synallagmatischen Verhältnis zur Forderung des Verkäufers stehen.
  4. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere der Käufer einen Scheck oder eine Lastschrift nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
  5. Der Käufer kann gegen Forderungen des Verkäufers nur insoweit aufrechnen, als die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
§ 7 Schutz- und Urheberrechte

Bei der Ausführung eines Auftrages nach Angaben und Wünschen des Käufers hat der Verkäufer das Bestehen etwaiger Schutzrechte Dritter nicht zu prüfen. Der Käufer übernimmt die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht beeinträchtigt werden und stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung von Schutzrechten frei. Das Urheberrecht und das Recht zur Vervielfältigung an unseren Entwürfen, Skizzen, Abbildungen, Zeichnungen, EDV-Dateien und schriftlichen Informationen bleibt beim Verkäufer. Der Nachdruck oder die Vervielfältigung der Entwürfe des Verkäufers, auch derjenigen, die nicht Gegenstand eines Urheberrechtes oder eines anderen gewerblichen Rechtsschutzes sind, ist nicht zulässig.

§ 8 Formen und Werkzeuge

Vom Käufer voll bezahlte Werkzeuge, Vorrichtungen und Formen gehen in das Eigentum des Käufers über. Hat der Käufer einen Kostenanteil für derartige Werkzeuge, Vorrichtungen und Formen bezahlt, so kann er nur gegen Bezahlung der Vollkosten die Übertragung des Eigentums auf sich verlangen. Bei der Aufbewahrung von Werkzeugen etc. haftet der Verkäufer nur für die Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Zur Versicherung ist er nicht verpflichtet. Der Verkäufer ist zwei Jahre, nachdem die Werkzeuge, Formen oder Vorrichtungen letztmals benutzt wurden, zu deren Vernichtung berechtigt. Im Übrigen wird ein separat ausgestellter Leihwerkzeugvertrag die Rechtsbeziehungen insoweit gesondert regeln.

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
  1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlung ist der Firmensitz des Verkäufers, wenn der Käufer Kaufmann nach den Vorschriften des HGB ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich ein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgeblich für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
  2. Ist der Käufer Kaufmann nach den Vorschriften des HGB, oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann der Verkäufer am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden. Dies gilt auch im Wechsel- und Scheckprozess.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG), auch bei Lieferungen ins Ausland.
§ 10 Datenschutz

Der Käufer ist damit einverstanden, dass seine dem Verkäufer im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden Daten in der EDV-Anlage des Verkäufers gespeichert und automatisch verarbeitet werden. Der Verkäufer verpflichtet sich hinsichtlich der zugehenden Daten, die aktuellen gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz einzuhalten.

§ 11 Sonstiges

Sollten einzelne Teile der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Gesetz oder Sondervertrag wegfallen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültigen Teile sind durch gültige zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Inhalt der ungültigen möglichst nahe kommen

Gegenüber dem Käufer ist die Haftung des Verkäufers auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 2 dieser Ziffer aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

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